31. Januar 2019Rechtsmittelrecht | Prüfungsrecht

Teipel | Partner: Großartiger Erfolg vor OVG NRW im Prüfungsrecht gegen TH Köln

Die bundesweit tätige Schwerpunktkanzlei Teipel & Partner hat gegen die Technische Hochschule Köln vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen einen Erfolg erzielt.

 

Eine Studentin hatte eine Modulprüfung im Rahmen des Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaftslehre endgültig nicht bestanden. Im Rahmen des hiergegen geführten Widerspruchsverfahrens wurden durch Teipel & Partner Rechtsanwälte zahlreiche Verfahrensfehler geltend gemacht, die ausschließlich verwaltungsintern lokalisiert waren und insbesondere die Zusammensetzung und Besetzung des Prüfungsausschusses sowie damit in Zusammenhang stehend die Prüferbestellungen betrafen. Der Widerspruch wurde durch die TH Köln zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW noch anhängig.

 

Nunmehr suchte die Mandantin von Teipel & Partner um vorläufige Teilnahme an der Prüfung nach, bei der es sich neben einer einzigen weiteren zu absolvierender Klausur um die letzte Prüfung zur Erlangung des Bachelorabschlusses handelte.

 

Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf vorläufige Prüfungsteilnahme ab. Dabei verneinte es sowohl den sogenannten Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund (= die besondere Eilbedürftigkeit).

 

Die zur Begründung der Verneinung des Anordnungsgrundes vorgebrachten Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln widersprachen nach Ansicht des mandatsführenden Rechtsanwalts Christian Teipel der (gefestigten) oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und derjenigen – teilweise nicht veröffentlichen – verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht Köln ging in seiner Begründung auf diese Rechtsprechung gleichwohl nicht ein, sondern führte zur Stützung seiner Rechtsansicht seinerseits mehrere Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW an. Diesen lag nach Ansicht von Rechtsanwalt Teipel ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde, zudem wurde in den Entscheidungen letztlich anders entschieden, als es der bloße Tenor der Entscheidung stellenweise hätte vermuten lassen können. Zur Verneinung des Anordnungsgrundes führte das Verwaltungsgericht auch und insbesondere aus, dass es der Studentin, bei der es sich um eine chinesische Staatsbürgerin handelte, deren Aufenthaltstitel nur bis April 2019 verlängert worden war, die gleichfalls aber einen unbefristeten Arbeitsvertrag einer deutschen Firma unter der Bedingung des Bestehens des erfolgreichen Abschlusses des Bachelorstudiengangs nachweisen konnte, durchaus die Ausreise aus dem Bundesgebiet zuzumuten sei und die Vorbereitung auf eine eventuelle Wiederholung der Prüfung bei Erfolg des Klageverfahrens aus China vorzunehmen habe. Schließlich, so das Verwaltungsgericht Köln, sei es nicht Sinn und Zweck prüfungsrechtlicher Verfahren, aufenthaltsrechtliche Vorteile zu begründen.

Im Rahmen des zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geführten Beschwerdeverfahrens trat man der Rechtsansicht des Verwaltungsgericht Köln seitens Teipel & Partner Rechtsanwälte entscheiden entgegen und führte erneut detailliert zum Anordnungsanspruch und zum Anordnungsgrund aus. Darüber hinaus wurde dargelegt, dass die vom Verwaltungsgericht Köln herangezogenen Entscheidungen des OVG NRW andere Sachverhalte betrafen und – nach Ansicht von Teipel & Partner – bei Lichte besehen sogar das Gegenteil dessen belegten, was das Verwaltungsgericht Köln vorliegend aus ihnen schlussfolgerte.

 

Keine 48 Stunden nach Übermittlung der umfangreichen, rund 20-seitigen Beschwerdebegründung änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land-Nordrhein-Westfalen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln ab. Das OVG bejahte sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund und gab dem Antrag von Teipel & Partner Rechtsanwälte wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) statt.

 

Das OVG NRW gab der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (technische Hochschule Köln) auf, die Mandantin von Teipel & Partner Rechtsanwälte vorläufig zu der Modulklausur zuzulassen und ihr die Teilnahme zu ermöglichen. Ein beachtlicher Erfolg in den anspruchsvollen Rechtsmittelverfahren für Teipel & Partner Rechtsanwälte.

Von Teipel & Partner mandatsführend:

Weitere Informationen zu Christian Teipel

  • Spezialist im Prüfungsrecht und Hochschulrecht, einschließlich Privathochschulrecht
  • Seit 2007 ausschließlich im Bildungrecht tätig
  • Über 1.000 persönlich geführte Verfahren im Prüfungsrecht/Hochschulrecht
  • Über 5.000 geführte Verfahren der Studienplatzklage (in der Human- und Zahnmedizin: gemeinsam mit Rechtsanwältin Britta Schulte)
  • Erfolge im Prüfungsrecht vor dem Bundesverwaltungsgericht (sowohl Revisionsnichtzulassungsbeschwerde als auch Revision) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. 

Christian Teipel steht Ihnen insbesondere Hochschulen im Privathochschulrecht als fachkundiger Ansprechpartner zur Verfügung, einschließlich der Prozesse im Rahmen der digitalen Transformarmation.

Christian Teipel war mandatsführend in folgenden Verfahren

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