27. April 2020Hochschulrecht | Privathochschulrecht, Verfahren

Teipel & Partner | Erfolg für private Hochschule im Hochschulrecht vor Verwaltungsgericht Köln

Die auf das Prüfungsrecht und das Hochschulrecht einschließlich Studienplatzklagen spezialisierte Kanzlei Teipel & Partner war für eine Hochschule, die einen ihrer Studierenden wegen dessen Verhalten gegenüber anderen Studierenden und auch gegenüber dem Personal der Hochschule exmatrikuliert hatte, vor dem Verwaltungsgericht Köln erfolgreich.

 

Der Kläger war Student bei unserer Mandantin, einer privaten Hochschule. Als ein Praktikum des Klägers nicht als erbrachte Studienleistung anerkannt werden konnte, wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Mandantin von ihm beleidigt und sie erhielten in der Folge E-Mails, die im Wesentlichen aus Anschuldigungen, Beschimpfungen und Drohungen bestanden. Auch mehrere Studierende hatten sich an unsere Mandantschaft gewandt und unangemessenes Verhalten geschildert: Nach anfänglich angenehmer Kontaktaufnahme und einigen Treffen hat der Kläger - auch unter falschen Namen - weibliche Studierende mit sexuell anzüglichen Nachrichten über WhatsApp belästigt.

 

Weil durch dieses Verhalten der Hochschulbetrieb ernsthaft beeinträchtigt wurde, hat unsere Mandantin den Kläger exmatrikuliert. Dagegen wurde im Mai 2019 die Klage erhoben, unter anderem mit dem Argument, es habe sich um „rein private“ Chats gehandelt, die unsere Mandantin nichts angehen würden und ohnehin sei alles nur „Spaß“ und nicht ernst gemeint gewesen.


Darüber hatte das Verwaltungsgericht Köln aber nicht zu befinden. Denn die ursprüngliche Klage auf Aufhebung der Exmatrikulation wurde vom Kläger im Dezember 2019 geändert in eine Klage auf Feststellung, dass die Exmatrikulation rechtswidrig gewesen sei. Hierzu führte der Kläger ausdrücklich aus, dass er kein Interesse mehr an der Fortsetzung seines Studiums bei unserer Mandantin habe. Daher sei seine ursprüngliche Klage für ihn erledigt und die Feststellung begehre er wegen der Kostenfolge.

Eine Anfechtungsklage mit dem Ziel, eine Exmatrikulation aufheben zu lassen, ergibt Sinn, wenn die rechtlichen Folgen der Exmatrikulation beseitigt werden sollen, also dann, wenn es darum geht, wieder Mitglied der Hochschule werden und weiter studieren zu können. Nach seinem Sinneswandel im Dezember 2019 kam es dem Kläger aber darauf nicht mehr an. Damit hatte sich zwar sein Rechtsschutzziel für ihn erledigt. Nicht erledigt war aber der Exmatrikulationsbescheid. Er war nach wie vor wirksam und seine Aufhebung war, unterstellt, die Klage wäre begründet gewesen, noch möglich. Aber die Klage wurde dadurch unzulässig, dass das Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht mehr bestand.

 

Die von dem Kläger in den Blick genommenen Feststellungsklagearten waren aber ebenfalls unzulässig. Mangels Erledigung des Verwaltungsaktes kam eine sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage von vornherein nicht in Betracht. Eine Feststellungsklage ist überdies nur dann zulässig, wenn die Anfechtungsklage nicht möglich ist (sogenannte Subsidiarität). Zudem konnte der Kläger kein rechtlich schützenswertes Interesse für die begehrte Feststellung darlegen.

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