27. September 2022Prüfungsrecht

Erfolgreiches Klageverfahren: Antrag auf Nachteilsausgleich wird gewährt

Im Rahmen eines Klageverfahrens auf Gewährung eines angemessenen Nachteilsausgleichs obsiegen TEIPEL & PARTNER Rechtsanwälte.

Was was passiert?

Unsere Mandantin begehrte mit Antrag v. 20.03.2022 die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Form einer (pauschalen) Schreibzeitverlängerung um 25 % für zeitabhängige Prüfungen, die Unterbrechung von zeitabhängigen Prüfungsleistungen durch individuelle Erholungspausen, das Splitten von Prüfungsleistungen in Teilleistungen, das Zulassen und ggf. auch Bereitstellen von Hilfsmitteln, Assistenzleistungen, adaptierte Prüfungsleistungen, gesonderte Prüfungsräume und machte hierzu weitere genaue Angaben im Antragsformular der Beklagten: 

➢ Einzelräume für Klausuren 

➢ adaptierte Gruppenleistungen als Einzelleistungen 

➢ schriftliche oder visuelle Dokumentationen von Vorlesungen in Form von Folien, Mitschriften, Protokoll oder Vorlesungsskript. 

Bei der Art der chronischen Erkrankung oder Behinderung (so hieß es im Antragsformular der Beklagten) gab unsere Mandantin „Autismus Spektrum Störung, Skoliose“ an. 

Mit Bescheid v. 23.05.2022 lehnte die Beklagte durch den Prüfungsausschussvorsitzenden die beantragten Nachteilsausgleiche ab. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass auch bei Vorliegen einer Behinderung kein Anspruch auf Nachteilsausgleich bestehe. Die Entscheidung darüber stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfungsausschussvorsitzenden. Die Erkrankungen unserer Manantin seien keine körperlichen Gebrechen, sondern würden lediglich die kognitiven Fähigkeiten der Klägerin einschränken. Hierfür könne kein Nachteilsausgleich gewährt werden. Zudem zähle Prüfungsstress zum Risikobereich des Prüflings. 

Gegen den Bescheid erhob der mandatsführende Rechtsanwalt Christian Reckling Klage und trug u.a. vor, dass sich aus dem grundrechtlich gewährleisteten Gebot der Chancengleichheit ableitende Maßnahme des Nachteilsausgleichs der Herstellung chancengleicher äußerer Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen durch alle Prüflinge dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2015 - 6 C 35/14 -, juris, Rn. 15 f.; OVG NRW, Beschl. v. 08.06.2020 - 19 E 464/19 -, juris, Rn. 7.). Insoweit soll das aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG folgende Gebot der Chancengleichheit gewährleisten, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Unter Anwendung dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze konnten wir das Verwaltungsgericht davon überzeugen, dass die Ablehnung des Antrags auf Nachteilsausgleich rechtswidrig war. Die Beklagte erließ sodann im laufenden Klageverfahren einen Abhilfebescheid und gewährte die begehrten Nachteilsausgleiche.

Praxistipp für betroffene Studierende

Betroffene Studierende sollten genau prüfen, wie sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen und welche Mittel zur Glaubhaftmachung sie dem Antrag beifügen. Dabei ist zu Gunsten der betroffenen Studierenden klarzustellen, dass den Schwierigkeiten des jeweiligen Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden muss, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen (BVerwG, Urt. v. 29.07.2015 - 6 C 35/14 -, juris, Rn. 15 f.; VG Münster, Beschl. v. 28.08.2017 - 1 L 1154/17 -, juris, Rn. 16). Ein Prüfling, dessen Unvermögen, innerhalb der festgesetzten Prüfungszeit oder unter regulären Prüfungsbedingungen zumindest ausreichende Ergebnisse zu erzielen, nicht in der geistigen Leistungsfähigkeit, sondern in körperlichen Beeinträchtigungen begründet ist, hat daher grundsätzlich Anspruch auf Ausgleich dieses Nachteils.

TEIPEL & PARTNER Rechtsanwälte vertreten bundesweit betroffene Studierende und unterstützen dabei unsere Mandantinnen und Mandanten bereits im Antragsverfahren. Sofern die Entscheidung der Hochschule aus unserer Sicht rechtswidrig sein sollte, ergreifen wir natürlich auch gerichtliche Schritte, um das begehrte Recht einzufordern. 

Von Teipel & Partner mandatsführend:

Weitere Informationen zu Christian Reckling

  • Spezialist im Prüfungsrecht, Examensanfechtungen Jura und Beamtenrecht. 
  • Seit 2010 ausschließlich im Bildungrecht tätig
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht
  • Über 500 persönlich geführte Verfahren im Prüfungsrecht/Hochschulrecht
  • Erfolge im Prüfungsrecht und Beamtenrecht vor zahlreichen Oberwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen.

Christian Reckling steht Ihnen insbesondere für Examensanfechtungen Jura, im Prüfungsrecht und Beamtenrecht  als fachkundiger und sehr erfahrener Ansprechpartner zur Verfügung. 

Christian Reckling war mandatsführend in folgenden Verfahren

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