Unser Mandant hatte am 24.01.2025 einen Prüfungsbescheid erhalten, in dem festgestellt wurde, dass er die Zweite Juristische Staatsprüfung nicht bestanden habe. Grund war die geringe Gesamtpunktzahl von 27 Punkten – zu wenig, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Gegen diesen Bescheid legte unser Mandant, vertreten durch seinen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Christian Reckling, fristgerecht Widerspruch ein.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens setzten sich die Korrektoren intensiv mit den Einwendungen von Herrn Rechtsanwalt Reckling gegen ihre Prüferbewertungen auseinander. Bei der ZG-Klausur kam es zu einer Neubewertung:
Diese Korrektur führte dazu, dass sich die Gesamtpunktzahl unseres Mandanten von 27 auf 28 Punkte erhöhte.
Durch die Neubewertung erfüllt unser Mandant nun die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NJAG:
Damit wurde der Prüfungsbescheid aufgehoben, soweit er das Nichtbestehen feststellte, und unser Mandant zur mündlichen Prüfung zugelassen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt:
Dieser Fall verdeutlicht, dass es sich lohnt, einen Widerspruch im Prüfungsrecht sorgfältig zu prüfen und mit anwaltlicher Unterstützung durchzusetzen.
Gerade im Ersten und Zweiten Staatsexamen können einzelne Punkte über die Zulassung zur mündlichen Prüfung und damit über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung entscheiden.
Der erfolgreiche Widerspruch zeigt:
Christian Reckling steht Ihnen insbesondere für Examensanfechtungen Jura, im Prüfungsrecht und Beamtenrecht als fachkundiger und sehr erfahrener Ansprechpartner zur Verfügung.