Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit 
Beschluss vom 27. August 2013 (14 A 506/13) auf den 
Berufungszulassungsantrag von Rechtsanwalt Teipel hin in einer Prüfungsanfechtung die Berufung gegen
 das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (6 K 2744/12) im Prüfungsrecht (Nichtbestehen der ersten juristischen 
Staatsprüfung) wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher 
Schwierigkeiten zugelassen. Es wird zu klären sein, ob die durch die 
Prüfervoten dokumentierten Kriterien der Leistungsbwertung in Einklang 
mit dem Prüfungszweck und dem Prüfungsziel der juristischen staatlichen 
Pflichtfachprüfung stehen. 
Update: Nach Hinweisen des zuständigen Senats erklärte sich das Justizprüfungsamt bereit, der Klägerin die Neuanfertigung der Aufsichtsarbeit (wahlweise: Neubewertung) einzuräumen.
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