21. Juni 2022Prüfungsrecht | Promotionsrecht | Privathochschulrecht, Gutachten

Hochschule erteilt Gutachtenauftrag zur Festlegung von Ausschussmitgliedern bei joint-degree Programm (DBA)

Deutsche Hochschulgesetze kennen in der Regel als akademische Abschlüsse den Bachelor, den Master und den Doktorgrad. International haben aber Titel wie DBA (Doctor of Business Administration) oder Ph.D. (beziehungsweise PhD, Doctor of Philosophy) längst so große Bedeutung erlangt und einen so guten Klang, dass es für international orientierte Absolventinnen und Absolventen häufig unattraktiv geworden ist, nach deutschem Recht zu promovieren und sich Doktor nennen lassen zu können. Die interessantere Alternative ist vielmehr, einen DBA oder Ph.D. zu erreichen und dafür an eine Hochschule im Ausland zu wechseln. Dass aufgrund dieser Entwicklung begabte Kandidatinnen und Kandidaten geneigt sind, deutschen Hochschulen den Rücken zu kehren, ist die logische Konsequenz.

Deutschen Hochschulen, die dieser Entwicklung entgegensteuern wollen, scheitern oft noch daran, dass die landesrechtlichen Bestimmungen die Verleihung dieser Titel schlicht nicht erlauben. Um dennoch ihrem wissenschaftlichen Nachwuchs den Zugang hierzu zu eröffnen, kommt eine Kooperation mit einer Hochschule im Ausland in Betracht, die über eine Berechtigung hierzu verfügt. 

Die Schwierigkeiten liegen dann aber in den Details der Vereinbarungen der Hochschulen miteinander und in der jeweils rechtssicheren Fassung der gemeinsamen Prüfungsordnungen. Denn diese müssen den Gesetzen beider Staaten entsprechen. Heikel kann es dann zusätzlich werden, wenn unterschiedliche Traditionen des akademischen Betriebs aufeinandertreffen. 

Wir konnten nun im Hinblick auf die Besetzung eines Promotionsausschusses im Rahmen einer solchen Kooperation eine für beide Seiten praktikable Lösung erarbeiten und vorschlagen.

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