07. Juni 2022Beamtenrecht

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung

In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden konnte Rechtsanwalt Christian Reckling bereits eine zweite vom Bundeskriminalamt angeordnete amtsärztliche Untersuchung gegen unseren Mandanten erfolgreich abwehren. Bereits im ersten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden gegen eine vom Bundeskriminalamt angeordnete fachpsychiatrischen Untersuchung war das einstweilige Rechtsschutzverfahren ebenfalls erfolgreich und konnte nicht durchgeführt werden. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies das Bundeskriminalamt darauf hin, dass die Anordnung einer fachpsychiatrischen Untersuchung rechtswidrig war.

Fakten für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung

Nach § 44 Abs. 6 BBG ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit bestehen, und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen, und zwar selbst dann, wenn der Beamte sich selbst für dienstfähig hält und seinen Dienst regelmäßig verrichtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.1968 - 6 B 55.67 -, VerwRspr 20, 31). Das Verfahren der ärztlichen Untersuchung ist in § 48 BBG geregelt. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BBG zugelassen ist (vgl. § 48 Satz 1 BBG). Derartigen Anordnungen stellen jedoch einen Eingriff in die Grundrechte der Beamtin bzw. des Beamten dar. Die Untersuchungsanordnung muss daher wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Sie muss inhaltlich bestimmt sein. Die Anordnung muss für den Adressaten aus sich heraus klar, eindeutig und unmissverständlich sein. Zudem muss der Umfang der Untersuchung zum Anlass für die Untersuchung in Beziehung stehen. Auch Art und Umfang der Untersuchung müssen von der Behörde in Grundzügen festgelegt sein und dürfen nicht dem Arzt überlassen sein. 

Zweites Verfahren gegen unseren Verfahren

Die Anforderungen an ein solches Verfahren hatte das Bundeskriminalamt dann erneut nicht beachtet. Im zweiten vergeblichen Anlauf des Bundeskriminalamts legte Rechtsanwalt Christian Reckling zunächst Widerspruch gegen die zweite Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung unseres Mandanten ein und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden sah das anwaltliche Vorbringen im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Anordnung der amtsärztlichen Anordnung als gegeben an und gab dem Antrag insoweit statt. Die Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung wurde wiederholt als rechtswidrig eingestuft. Grund hierfür war ein formeller Fehler bei der Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung.  Der Beschluss des Verwaltungsgericht Wiesbanden ist mittlerweile rechtskräftig. Das Bundeskriminalamt legte keine Beschwerde ein. 

Praxistipp für Betroffene

Die von uns erstrittenen Entscheidungen zeigen auf, dass der Dienstherr unbequeme oder unbeliebte Beamtinnen oder Beamte nicht mit unzulässigen Mitteln der Gesundheitsausforschung unterdrücken kann. Derartige erhebliche Grundrechtseingriffe bedürfen einer inhaltlichen klaren, bestimmten und eindeutigen Begründung und müssen zudem verhältnismäßig sein. Immerhin ist die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten betroffen, so dass der Dienstherr nicht dem Arzt überlassen kann, ob und inwieweit er die Untersuchung ggf. ausweitet. Hier sind dem Dienstherrn klare Grenzen zu setzen. Die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit des Beamten müssen sich auf konkrete Umstände stützen, die eine derartige Untersuchung rechtfertigen und dürfen nicht „aus der Luft gegriffen“ sein. Die Anordnung muss sich folglich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig oder jedenfalls nur begrenzt dienstfähig. Dass es hierbei immer wieder Verfahrensfehler als auch Beurteilungsfehler des Dienstherrn gibt, zeigen die erstrittenen Entscheidungen auf. 

Update

Das Bundeskriminalt hat mittlerweile eine dritte (!) Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung erlassen. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde bereits von uns gestellt und umfangreich begründet. Es bleibt abzuwarten, wie das Verwaltungsgericht Wiesbaden dieses Mal entscheiden wird. 

Von Teipel & Partner mandatsführend:

Weitere Informationen zu Christian Reckling

  • Spezialist im Prüfungsrecht, Examensanfechtungen Jura und Beamtenrecht. 
  • Seit 2010 ausschließlich im Bildungrecht tätig
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht
  • Über 500 persönlich geführte Verfahren im Prüfungsrecht/Hochschulrecht
  • Erfolge im Prüfungsrecht und Beamtenrecht vor zahlreichen Oberwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen.

Christian Reckling steht Ihnen insbesondere für Examensanfechtungen Jura, im Prüfungsrecht und Beamtenrecht  als fachkundiger und sehr erfahrener Ansprechpartner zur Verfügung. 

Christian Reckling war mandatsführend in folgenden Verfahren

Weitere Erfolgreiche Verfahren:

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