09. Juni 2022Hochschulrecht | Privathochschulrecht, Gutachten

Gutachtenauftrag wegen der Festlegung von Hilfsmitteln bei Open Book Prüfungen

Elektronische Open-Book Klausuren als Alternative zu Präsenzprüfungen?

Die Covid-19-Pandemie führte im Hochschulalltag dazu, dass schriftliche Präsenzprüfungen aufgrund der jeweiligen landesgesetzlichen Coronaeindämmungsverordnungen nicht durchgeführt werden konnten. Um den Studienabschluss nicht unnötig zu verzögern, mussten Lösungen gefunden werden, damit die Studierenden dennoch die geforderten Prüfungsleistungen ablegen konnten. Die elektronische Fernprüfung wurde verstärkt eingesetzt, um den Prüfungsbetrieb an den Hochschulen möglichst aufrechtzuerhalten. 

Viele Hochschulen wählten für die elektronische Fernprüfung die sog. Open-Book Klausuren (sog. Kofferklausuren). Bei dieser Prüfungsart war gem. unseres Auftrags zu prüfen, ob und durch welches Hochschulorgan die Hilfsmittel vorab festgelegt werden können. Insbesondere war die Frage der Kompetenzen zwischen dem Prüfungsausschuss und den Prüfer:innen Gegenstand des von uns erstellten Gutachtens. Denn die klare Kompetenzabgrenzung ist entscheidend für ein rechtskonformes Prüfungsverfahren. Die privat organisierte Hochschule hat nunmehr dank unseres Gutachtens Klarheit über die Durchführung solcher Open-Book Klausuren und kann rechtssicher derartige Prüfungen bewerten und benoten. 

Praxisrelevanz

Nicht nur die Frage der zulässigen Hilfsmittel bei Prüfungsleistungen wird nach unseren Erkenntnissen oftmals unterschätzt, obwohl diese für das Prüfungsverfahren wesentlich sind. Hochschulen sind daher gehalten, derartige Fragen rechtskonform klären zu lassen. Aber auch die grundsätzliche Frage zur Zulässigkeit von elektronischen Fernprüfungen ist entscheidend dafür, diese Prüfungsform rechtskonform durchzuführen und bewerten zu lassen. Dabei sind landeshochschulgesetzliche Vorgaben und die aktuelle Rechtsprechung zu beachten, da bereits einige Entscheidungen zu elektronischen Fernprüfungen ergangen sind. 

Von Teipel & Partner mandatsführend:

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