Wer einen Fehler gemacht hat und nicht korrigiert, begeht einen zweiten.
Diesem - Konfuzius zugeschriebenen - Ratschlag zu folgen, ist nicht immer leicht, insbesondere dann nicht, wenn die Folgen des Fehlers nicht einen selbst, sondern andere Menschen treffen. Unser Mandant ist Beamter beim Bundesverfassungsschutz und hatte durch sein unüberlegtes Verhalten eindeutig eine Vorgesetzte gekränkt. Als er die Folgen seines Verhaltens erkannt hatte, versuchte er die Korrektur, soweit dies überhaupt möglich war. So suchte er mit ihr das Gespräch und bat sie um Verzeihung. Dieser Versuch, die Verhältnisse wieder zu richten, hatte Erfolg. Zwar musste aus Sicht der Vorgesetzten sein Verhalten Konsequenzen tragen, aber ihr war es wichtig, dass unser Mandant seinen Fehler bereut, ihr gegenüber die Umstände für sein Verhalten eingeordnet und sie um Entschuldigung gebeten hat. Und so war für sie nach diesen Gesprächen eine weitere Zusammenarbeit wieder möglich.
Anders sah dies der Dienstherr. Unser Mandant erhielt ein Anhörungsschreiben über eine beabsichtigte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Wenige Tage später untersagte der Dienstherr zusätzlich das Führen der Dienstgeschäfte nach § 66 S. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Begründet war diese Untersagung damit, das Verhalten unseres Mandanten habe sehr erhebliche Auswirkungen auf den Betriebsfrieden, was den Dienstbetrieb erheblich beeinflussen „könne“. Wegen der negativen Vorbildwirkung müsse sein Verhalten geahndet werden.
Dagegen haben wir den Widerspruch erhoben und beim Verwaltungsgericht Köln beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht folgte unserem Antrag, weil es keine zwingenden dienstliche Gründe für eine sofortige Untersagung sah. Insbesondere konnte es keine Gefahren für den Dienstbetrieb erkennen, nachdem die Vorgesetzte - auch gegenüber dem Gericht - erklärt hatte, sie sei von der harten Reaktion des Dienstherren überrascht gewesen und habe mit einer milderen Maßnahme gerechnet, gerade weil unser Mandant mit ihr das Gespräch gesucht habe. Außerdem hatte der Dienstherr das kleine Einmaleins des Verwaltungsrechts nicht beachtet: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hatte er nicht begründet und dass er das ihm bei einer Entscheidung nach § 66 S. 1 BBG eröffnete Ermessen erkannt und ausgeübt hatte, ließ sich weder dem Verwaltungsakt noch der Verfahrensakte entnehmen.