14. November 2025Beamtenrecht

Erfolgreiches Widerspruchsverfahren gegen Ausschluss aus dem Auswahlverfahren für die Einstellung in den Polizeidienst

Pilze sind Mulitalente: Sie können zum Beispiel lecker schmecken, aber auch töten, lustig aussehen oder auch ekelig, Lebensmittel verderben (Schimmel) oder in gewünschter Weise verändern (Hefe), Rauschzustände hervorrufen oder Arzneimittel produzieren und so fort.

Sie können allerdings beim Menschen auch Krankheiten verursachen, insbesondere Hauterkrankungen. Das ist für den Polizeidienst mitunter ein Problem, weil die Haut im Polizeivollzugsdienst oft besonders beansprucht wird, etwa durch Kälte, Feuchtigkeit oder UV-Strahlung, aber auch durch längeres, bisweilen mehrtägiges Tragen von Dienst- und Schutzkleidung, beispielsweise Handschuhen, Gehörschutz oder Helm. Chronische oder zu Rückfällen neigende Erkrankungen der Haut wie etwa Neurodermitis, schwere Allergien oder Ekzeme können daher zu einer Polizeidienstuntauglichkeit führen.

Unser Mandant hatte sich für den Polizeidienst beworben und wurde im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung für untauglich befunden, weil bei ihm eine Kleienpilzflechte (pityriasis versicolor) festgestellt wurde. Diese Erkrankung kennen viele (und noch mehr haben sie). Es handelt sich um eine harmlose und auch nicht ansteckende Pilzinfektion der oberen Hautschicht, die durch einen Hefepilz verursacht wird. Sie äußert sich in verfärbten, schuppenden Flecken, in der Regel am Oberkörper. Meistens verschwindet sie schon nach Anwendung eines wirkstoffhaltigen Shampoos. Sie kann aber auch immer wieder auftreten.

Die Kleienpilzflechte gehört daher zu den zu Rückfällen neigenden Erkrankungen der Haut. Das führte anscheinend auch zum Ausschluss unseres Mandanten aus dem Auswahlverfahren. Sie führt allerdingszu keinerlei Beeinträchtigungen der Diensttauglichkeit bei Kälte, Feuchtigkeit oder UV-Strahlung und auch das Tragen von Dienst- und Schutzkleidung ist problemlos möglich. Daher haben wir gegen die Ausschlussentscheidung den Widerspruch erhoben.

Die Widerspruchsbehörde hat daraufhin eine andere Amtsärztin beauftragt und diese stellte folgerichtig die Diensttauglichkeit unseres Mandanten fest. Damit erging nach wenigen Wochen bereits der Abhilfebescheid und unser Mandant konnte noch rechtzeitig mit seiner Ausbildung beginnen.


Von Teipel & Partner mandatsführend:

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  • Spezialist im Prüfungsrecht und Beamtenrecht 
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht seit 2008. 
  • Promotion zum Dr. „in utroque iure“ (kanonischem und weltlichem Recht)
  • Über 500 persönlich geführte Verfahren im Prüfungsrecht/Hochschulrecht
  • Erfolge vor dem Bundesverwaltungsgericht (sowohl Revisionsnichtzulassungsbeschwerde als auch Revision) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und dem Bundesfinanzhof.

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